Satzung


Satzung

der

Delticom AG

Fassung vom 11. Mai 2021
(unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhungsbeschlüsse
vom 01.06.2021 und 24.06.2021)



I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Firma und Sitz

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:

Delticom AG.

(2) Sie hat ihren Sitz in Hannover.

§2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens sind die weltweite Beratung und der Aufbau von Internet- und Handelspräsenzen sowie die Vernetzung der beiden Bereiche. Insbesondere gehören dazu die Beratung und der Aufbau von Internet-Angeboten, von Handels- und Franchisesystemen, Handelsketten, der Groß- und Außenhandel mit international handelbaren Produkten und Dienstleistungen.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, oder die sonst damit im Zusammenhang stehen. Insbesondere darf die Gesellschaft im Inland und Ausland Unternehmen gleicher Art und verwandter Branchen errichten, erwerben, veräußern oder sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen leiten, Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Gegenstand auch ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen.

§3

Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Bekanntmachungen und Informationsübermittlung

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.

(2) Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.



II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

§5

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 14.831.361,00 EUR (in Worten: vierzehn Millionen achthunderteinunddreißigtausenddreihunderteinundsechzig Euro). Es ist eingeteilt in 14.831.361 nennbetragslose Stückaktien.

(2) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz (2) Satz 3 des Aktiengesetzes bestimmt werden.

(3) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen.

(4) Die Form von Aktienurkunden, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand. Die Gesellschaft kann anstelle von Einzelurkunden auch Sammelurkunden ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien sowie etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zugelassen ist.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 10. Mai 2026 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 6.231.665 (in Worten: sechs Millionen zweihunderteinunddreißigtausendsechshundertfünfundsechzig) neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 6.231.665,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2021).

Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen dann von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,

aa) um etwaige Spitzen zu verwerten,

bb) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Delticom AG oder von Gesellschaften, an denen die Delticom AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde,

cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 1O % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind (1) diejenigen Aktien anzurechnen, welche zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und (2) eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um insgesamt bis zu EUR 142.332 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 142.332 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 1/2014). Das bedingte Kapital 1/2014 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29. April 2014 (Tagesordnungspunkt 9 lit. b)) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

(7) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 540.000 (in Worten: Euro fünfhundertvierzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 540.000 (in Worten: fünfhundertvierzigtausend) neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 1/2019). Das bedingte Kapital 1/2019 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahrs, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Wandlungs- oder Optionsrechte von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 5.500.000,00 (in Worten: Euro fünf Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 5.500.000 (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend) neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 1/2020). Das bedingte Kapital 1/2020 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) durch die Delticom AG oder durch Gesellschaften, an denen die Delticom AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden.

Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Wandlungs- oder Optionsrechte von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.



III. DER VORSTAND

§6

Amtszeit, Zusammensetzung und Geschäftsordnung

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine mehrmalige Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Vorstandsmitglieder sollen bei Beendigung der Amtszeit, für die sie bestellt werden, das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands wird durch den Aufsichtsrat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der insbesondere Bestimmungen über die Beschlussfassung des Vorstandes enthalten sind.

§7

Vertretungsmacht

(1) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Ist der Vorstand aus mehreren Mitgliedern zusammengesetzt, wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass alle oder einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Der Aufsichtsrat kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung gemäߧ 181 Alternative 2 BGB erteilen.

§8

Geschäftsführung

(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss Geschäfte bezeichnen, die seiner Zustimmung bedürfen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

(2) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen.



§9

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Die Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist - auch mehrfach - statthaft. Die Hauptversammlung kann eine kürzere Amtszeit bestimmen. § 203 UmwG bleibt unberührt.

(3) Für Aufsichtsratsmitglieder können gleichzeitig mit deren Wahl Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder für den Rest von deren Amtszeit oder bis zu einer Neuwahl nach Absatz (6) treten.

(4) Unmittelbar in einer Sitzung, die nach seiner Wahl durch die Hauptversammlung stattfindet, wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder unter Angabe einer Rangfolge mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist. Die Leitung der Wahl hat das Aufsichtsratsmitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört, ergibt sich hiernach keine Entscheidung, das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.

(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt jederzeit mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(6) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des vorzeitig ausscheidenden Mitglieds. Ist ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden getreten, so erlischt das Amt des Ersatzmitglieds mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied nach Satz 1 gewählt wird.

§ 10

Beschlussfähigkeit, Teilnahme und Willenserklärungen

(1) Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen.

(2) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Leiter der Sitzung zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich, fernmündlich, telegrafisch, fernschriftlich (per Telex oder Telefax), per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung, abgeben.

(3) Sind nicht alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend, so werden Beschlüsse nur wirksam, wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, die gefassten Beschlüsse den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern mitgeteilt werden und diese schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich (per Telex oder Telefax), per E-Mail oder fernmündlich sowie mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel zustimmen oder nicht binnen einer Frist, die mindestens eine Woche betragen muss und ihnen mitzuteilen ist, widersprechen.

(4) Im Falle der Verhinderung darf ein Mitglied des Aufsichtsrats eine Person, die nicht dem Aufsichtsrat angehört, in Textform ermächtigen, an Stelle des verhinderten Mitglieds des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Die zur Teilnahme ermächtigte Person hat kein Stimmrecht.

(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates nimmt die Belange des Aufsichtsrates nach außen wahr. Er kann die zur Durchführung der Aufsichtsratsbeschlüsse erforderlichen Willenserklärungen im Namen des Aufsichtsrates abgeben von dem Zeitpunkt an, an dem der Beschluss gefasst ist, und zwar ohne Rücksicht auf die Protokollierung.

§ 11

Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält jährlich EUR 70.000, jeder seiner Stellvertreter jährlich EUR 45.000 und alle sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich EUR 35.000. Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

(2) Daneben haben die Mitglieder des Aufsichtsrats Anspruch auf Erstattung der in Wahrnehmung ihres Mandats angefallenen notwendigen Auslagen zuzüglich der etwa auf ihre Auslagen und auf ihre Vergütung zu entrichtenden Umsatzsteuer.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden­ Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft

§ 13

Änderung der Satzung

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.



HAUPTVERSAMMLUNG

§ 14

Sitzungsort und Einberufung

1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in einer deutschen Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt, an der die Aktien der Gesellschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3) Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in der gesetzlichen Form einzuberufen.

§ 15

Teilnahmerecht

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

(2) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückgerechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht entsprechend anzuwenden.

§ 16

Vorsitz in der Hauptversammlung, Ton- und Bildübertragungen

(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz, so eröffnet der zur Beurkundung zugezogene Notar die Hauptversammlung und lässt den Leiter der Versammlung durch diese wählen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art und die Form der Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

(4) Der Vorsitzende kann die Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung wird mit der Einberufung bekannt gemacht.

(5) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung bei einer Verhinderung an der persönlichen Teilnahme aus wichtigem Grund sowie in den Fällen gestattet, in denen sie mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten.

§ 17

Stimmrecht, Beschlussfassung, Niederschrift

(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann für jede dieser Erklärungen einzeln oder insgesamt eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit das Gesetz nicht zwingend Abweichendes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe.

(4) Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.

(5) Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(6) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.



VI. RECHNUNGSLEGUNG UND GEWINNVERWENDUNG

§ 18

Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten.

§ 19

Gewinnverwendung, Gewinnverteilung

(1) Die Hauptversammlung kann eine von § 58 Absatz (3) Satz 1 des Aktiengesetzes abweichende Verwendung des Bilanzgewinns beschließen. Sie kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so sind sie ermächtigt, einen die Hälfte übersteigenden Teil des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, bis die Hälfte des Grundkapitals erreicht ist.

(3) Der Vorstand kann nach Ablauf eines Geschäftsjahres mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 des Aktiengesetzes eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.



VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20

Gründungsaufwand

Der Gesamtaufwand für die Gründung der Gesellschaft wird auf Euro 4.000,00 geschätzt. Diese Kosten werden von der Gesellschaft übernommen.