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Erklärung zur Unternehmensführung

Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit Corporate Governance Bericht

Nachfolgend berichten Vorstand und Aufsichtsrat unter anderem über die Corporate Governance, die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie über die Unternehmensführungspraktiken der Delticom AG. Der Bericht enthält die Entsprechungserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite von Delticom im Bereich "Corporate Governance", Unterpunkt "Unternehmensführung" (www.Delti.com/CG) öffentlich zugänglich. Von entsprechenden Ausführungen im Lagebericht wurde gemäß § 289a Abs. 1 Satz 2 HGB zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet. Dort wurde gemäß § 289 Abs. 1 Satz 3 HGB lediglich eine Bezugnahme auf die oben angegebene Internetseite aufgenommen.

Entsprechungserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Delticom AG setzt den weitaus größten Teil der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex um. Die Abweichungen von den Empfehlungen und unsere Begründungen dazu sind explizit unter Nennung der entsprechenden Ziffern der Kodexempfehlungen in diesem Bericht aufgeführt. Die zum Abschlussstichtag maßgebliche Entsprechungserklärung vom 20. März 2012 ist unter www.Delti.com/CG veröffentlicht und hat folgenden Wortlaut:

"Die Delticom AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechungserklärung am 18.03.2011 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26.05.2010, veröffentlicht im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 02.07.2010, mit folgenden Abweichungen entsprochen und wird diesen ab heute auch in Zukunft mit denselben Abweichungen aufgrund der im Folgenden genannten Gründe entsprechen:

Der Empfehlung gemäß 2.3.2 des Kodex, allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege zu übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind, wurde und wird nicht entsprochen. Die Übermittlung auf elektronischem Wege ist gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 a) WpHG nur zulässig, wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat. Dies ist nicht der Fall. Ferner sehen wir die Bekanntmachung der Einladung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger, die Mitteilung der Einberufung gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 2 AktG und die Zurverfügungstellung der entsprechenden Unterlagen auf der Homepage als ausreichend an.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 3.8 des Kodex, für die Mitglieder des Aufsichtsrats einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung zu vereinbaren, wurde und wird nicht entsprochen. Wir sind der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 3.10 Satz 1 des Kodex, im Geschäftsbericht in Form des Corporate Governance Berichts über die Corporate Governance des Unternehmens zu berichten, wurde und wird nicht entsprochen. Delticom integriert den Corporate Governance Bericht in die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB und macht von der vereinfachten Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft mit Hinweis hierauf im Lagebericht gemäß § 289a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB Gebrauch. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine zusätzliche Veröffentlichung des Corporate Governance Berichts im Geschäftsbericht die im HGB vorgesehene Möglichkeit der vereinfachten Zugänglichmachung konterkarieren würde. Vorstand und Aufsichtsrat sehen sich in ihrer Einschätzung auch durch den Vorschlag die Regierungskommission Corporate Governance in ihrer Plenarsitzung vom 17.01.2012 für die Änderung von Ziffer 3.10 des Kodex bestätigt. Danach soll die Empfehlung, jährlich im Geschäftsbericht in Form des Corporate Governance Berichts über die Corporate Governance des Unternehmens zu berichten, dahingehend abgeändert werden, dass dies nunmehr in der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt, wodurch auch die Verortung im Geschäftsbericht entfällt.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.1.2 Satz 2 des Kodex, bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt zu achten und insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben, wurde und wird nicht entsprochen. Nach unserer Auffassung soll bei der Vorstandsbesetzung auch zukünftig - unabhängig vom Geschlecht - ausschließlich auf Kompetenz, Qualifikation und Verfügbarkeit geachtet werden.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.3 des Kodex, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten Ausschüsse im Aufsichtsrat zu bilden, wurde und wird nicht entsprochen. Nach unserer Auffassung ist es nicht sinnvoll, bei einem mit drei Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat Ausschüsse zu bilden.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Kodex, bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats konkrete Ziele zu benennen und eine angemessene Beteiligung von Frauen vorzusehen, wurde und wird nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat legt bei seiner Besetzung ausschließlich Wert auf die Kompetenz und Qualifikation der Kandidaten. Wir sind der Auffassung, dass dies im Interesse der Delticom AG ist. Vor diesem Hintergrund hat sich der Aufsichtsrat auch keine konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Kodex gegeben.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.4.6 des Kodex, eine erfolgsorientierte Komponente in den Aufsichtsratsbezügen vorzusehen, wurde und wird nicht entsprochen. Wir halten eine variable Vergütung vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats nicht für zielführend und angemessen. Zudem ist die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats satzungsgemäß auf 50.000 Euro beschränkt. Dies gewährt kein Handlungspotenzial für variable Komponenten. Daher halten wir an der klassischen Festvergütung fest.

Hannover, den 20. März 2012

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat"

Corporate Governance Bericht

Zwingende Angabe gemäß § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB: relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden

Kreative und motivierte Kollegen sind Grundlage für den Unternehmenserfolg. Daher gewähren wir in der täglichen Arbeit Freiräume und übertragen Verantwortung. Alle Mitarbeiter sind angehalten, eingeführte Prozesse hinsichtlich Kosten, Qualität, Durchsatz und Skalierbarkeit laufend zu verbessern. Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, Prozesse und Systeme weiterzuentwickeln.

Zwingende Angabe gemäß § 289a Abs. 2 Nr. 3 HGB: Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Als deutsche Aktiengesellschaft verfügt die Delticom AG mit ihrem Aufsichtsrat und ihrem Vorstand über ein duales Führungssystem. Ihr gemeinsames Ziel ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes.

Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Er befasst sich mit den Quartals- und Halbjahresberichten, stellt den Jahresabschluss der Delticom AG fest und billigt den Konzernabschluss unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers. Im Rahmen seiner Überwachungs- und Beratungsfunktion arbeitet der Aufsichtsrat auch außerhalb seiner Sitzungen eng mit dem Vorstand zusammen. Im Rahmen der strategischen Bewertung der Gesellschaft, des Risikomanagements und des Reportings findet die Kommunikation durch den Vorstand mit dem gesamten Aufsichtsrat statt. Um effizient zu arbeiten, wird dieses nicht nur auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates beschränkt.

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Sie definiert die Aufgaben, Pflichten und innere Ordnung des Aufsichtsrats und enthält unter anderem Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.3 des Kodex, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten Ausschüsse im Aufsichtsrat zu bilden, wird derzeit nicht entsprochen. Nach unserer Auffassung ist es nicht sinnvoll, bei einem mit drei Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat Ausschüsse zu bilden.

Die in Ziffer 5.3.2 des Kodex geforderten Prüfungsmaßnahmen wurden dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Thöne-Flöge übertragen; er ist als unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG benannt.

Wie in der Entsprechungserklärung dargestellt, folgte die Gesellschaft der Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Kodex, bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats konkrete Ziele zu benennen und eine angemessene Beteiligung von Frauen vorzusehen, nicht. Ein Bericht über die Zielsetzung und den Stand der Umsetzung, wie von Ziffer 5.4.1. Abs. 3 Satz 2 DCGK vorgesehen, entfällt daher.

Der Aufsichtsrat überprüft die Effizienz seiner Tätigkeit turnusmäßig.

Am 23. November 2012 hat die Gesellschaft mit der Prüfer Immobilien 2 GmbH, deren Geschäftsführer und mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. Andreas Prüfer, ist, einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat dem Abschluss dieses Beratungsvertrags bei Stimmenthaltung von Herrn Dr. Prüfer zugestimmt. Sonstige Interessenkonflikte traten nicht auf.

Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

NameFunktionBerufOrtBeginnAblauf
Andreas PrüferVorsitzenderGeschäftsführer Prüfer GmbHHannover06.05.2008HV 2016
Michael Thöne-Flögestellv. VorsitzenderGeschäftsführer Becker & Flöge GmbHPeine06.05.2008HV 2016
Alan RevieMitgliedVerwaltungsratsmitglied bei der Axle Group Holdings LimitedHamilton, UK30.08.2006HV 2016

Der Vorstand leitet das Unternehmen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen, der Satzung und seiner Geschäftsordnung nebst Geschäftsverteilungsplan. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Einhaltung von Verhaltensmaßregeln, Gesetzen und Richtlinien (Compliance).

Die Geschäftsordnung bestimmt unter anderem Informations- und Berichtspflichten des Vorstandes und legt für Geschäfte von grundlegender Bedeutung Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates fest. Unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung für die Gesellschaft, haben die Vorstände über den Geschäftsverteilungsplan klar definierte und abgegrenzte Aufgabenbereiche, die sie in eigener Verantwortung leiten. Neben den regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen findet ein permanenter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Vorstandes statt.

Der Vorstand der Delticom besteht aus folgenden fünf Mitgliedern.

NameFunktionVertragsbeginnVertragsablauf
Rainer BinderVorstandsvorsitzender, Einkauf08.09.200431.12.2017
Philip von GrolmanB2C, Marketing, Nordamerika09.08.200708.08.2017
Susann Dörsel-MüllerGroßhandel, Operation-Center, B2B20.03.201219.03.2015
Sascha JürgensenLogistik, Personal20.03.201219.03.2015
Frank SchuhardtFinanzen, Recht, IT09.08.200708.08.2017

Aktienoptionsprogramm

    1. Aktienoptionsprogramm 2006

    Die Hauptversammlung der Delticom AG hatte am 30.08.2006 den Vorstand beziehungsweise den Aufsichtsrat anstelle des Vorstands, soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, ermächtigt, bis zum 29.08.2011 einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 100.000 neuen, nennbetragslosen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer der Gesellschaft nach Maßgabe der von der Hauptversammlung festgelegten Rahmenbedingungen zu gewähren.

    Von den Optionsrechten zum Bezug von insgesamt bis zu 100.000 Aktien durften Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 50.000 Aktien an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A) und von insgesamt bis zu 50.000 Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe B) ausgegeben werden.

    Hiervon wurde lediglich betreffend Gruppe A Gebrauch gemacht. Der Aufsichtsrat beschloss am 09.08.2007 die Bedingungen des Aktienoptionsplans für Mitglieder des Vorstands der Delticom AG. Diese lauten wie folgt (die Anzahl der Optionsrechte ist auf dem Stand vor der am 19.05.2009 beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, die zu einer verhältnismäßigen Erhöhung führte, dargestellt):

    Im Rahmen des Aktienoptionsplans werden maximal 50.000 Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ("Bezugsberechtigte") ausgegeben. Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.

    Der Aufsichtsrat legt die einzelnen Bezugsberechtigten und die Zahl der Aktienoptionen fest. Ebenso entscheidet er über die jährlichen Tranchen und das Volumen der an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auszugebenden Aktienoptionen. Keine Tranche darf mehr als 12.500 Optionsrechte umfassen.

    Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts durch den Aufsichtsratsbeschluss, mit dem das Angebot des Bezugsberechtigten, ihm das jeweilige Optionsrecht einzuräumen, angenommen wird ("Ausgabetag"). Der Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des endgültigen Quartalsberichts für das dritte Quartal oder des endgültigen Jahresergebnisses der Gesellschaft liegen. Die Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit entschädigungslos.

    Jedes Optionsrecht berechtigt den Bezugsberechtigten zum Bezug einer nennbetragslosen, auf den Namen lautenden Stückaktie der Gesellschaft nach Maßgabe des in den Optionsbedingungen festgelegten Ausübungspreises.

    Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren, beginnend am Ausgabetag, ausüben. Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Bekanntgabe der endgültigen Quartalsergebnisse oder der endgültigen Ergebnisse des vorangehenden Geschäftsjahres der Gesellschaft ausgeübt werden ("Ausübungszeiträume").

    Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich:

    • innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und
    • von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse "ex Bezugsrecht" notiert werden.

    Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraumes, in dem das Optionsrecht ausgeübt wird, mindestens 120 % des Ausübungspreises beträgt. Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraumes unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich ("Erfolgsziel"). Die nachträgliche Änderung des Erfolgsziels ist ausgeschlossen.

    Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts ("Ausübungspreis").

    "Schlusspreis" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im XETRA-Handel (oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden XETRA-Handel (oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG als Ausübungspreis zu zahlen.

    Die Ermächtigungsgrundlage für das Aktienoptionsprogramm 2006 ist am 29.08.2011 ausgelaufen, so dass die Ausgabe weiterer Optionsrechte aus diesem Programm nicht möglich ist. Es sind zum Abschlussstichtag jedoch auf Grundlage des Programms ausgegebene Optionsrechte noch ausstehend. Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2006 wurden ausschließlich an das Vorstandsmitglied Frank Schuhardt in vier Tranchen insgesamt 105.810 Optionsrechte ausgegeben, wovon 97.810 zum Abschlussstichtag noch nicht ausgeübt, aber ausübbar waren. Herr Schuhardt hat mit Bezugserklärung vom 03.05.2011 insgesamt 8.000 Optionsrechte, die zum Bezug von 8.000 neuen, nennbetragslosen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigten, ausgeübt. Für weitere Einzelheiten zu diesen Optionsrechten verweisen wir auf die obige Darstellung im Vergütungsbericht.

    2. Aktienoptionsprogramm 2011

    Damit der Vorstand auch künftig die Möglichkeit hat, Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft durch dieses Instrument zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden, wurde der Vorstand beziehungsweise der Aufsichtsrat an Stelle des Vorstands soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, mit Beschluss der Hauptversammlung vom 03.05.2011 ermächtigt, bis zum 02.05.2016 einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 300.000 neuen, nennbetragslosen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer der Gesellschaft nach Maßgabe der von der Hauptversammlung festgelegten Rahmenbedingungen zu gewähren. Diese Rahmenbedingungen sind im Wesentlichen identisch mit denen des Aktienoptionsprogramms 2006. Zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber der Optionsrechte wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 300.000,00 Euro bedingt erhöht (bedingtes Kapital I/2011). Das bedingte Kapital I/2011 wurde am 10.06.2011 im Handelsregister eingetragen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage wurde bis dato noch kein Gebrauch gemacht.

Aktionäre und Hauptversammlung

Die Aktionäre können ihre Rechte auf der jährlich stattfindenden Hauptversammlung wahrnehmen und dort ihre Stimmrechte ausüben. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aktien mit Mehrstimmrechten oder Vorzugsstimmrechten sowie Höchststimmrechte bestehen nicht.

Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor. Die Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns und beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Ferner beschließt die Hauptversammlung über Satzungsänderungen der Gesellschaft, wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats und den Abschlussprüfer. Im Berichtsjahr hat die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder entschieden.

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst wahrzunehmen oder durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Der Vorstand veröffentlicht die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts leicht zugänglich auf der Internet-Seite der Gesellschaft, zusammen mit der Tagesordnung.

Transparenz

Delticom betreibt eine offene und zeitnahe Informationspolitik über die Lage der Gesellschaft sowie über wesentliche geschäftliche Veränderungen des Unternehmens gegenüber Aktionären, Finanzanalysten, Medien sowie der interessierten Öffentlichkeit.

Insiderinformationen, welche die Gesellschaft unmittelbar betreffen, veröffentlicht Delticom unverzüglich, auch außerhalb der turnusmäßigen Berichterstattung.

Die sich im Besitz von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstandes der Delticom AG befindlichen Aktien sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt (per 31. Dezember 2012):

NameInhaberAnzahlProzentanteil
Rainer BinderBinder GmbH3.147.05826,56 %
Dr. Andreas PrüferPrüfer GmbH3.282.76927,71 %
Philip von Grolmanpersönlich287.9012,43 %
Alan Reviepersönlich50.0000,42 %
Frank Schuhardtpersönlich8.8740,07 %
Sascha Jürgensenpersönlich1.4760,01 %
Seguti GmbHPrüfer GmbH1.0000,01 %
Susann Dörsel-Müllerpersönlich500,0 %
Michael Thöne-Flögepersönlich00,0 %

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Die Rechnungslegung erfolgt seit dem Geschäftsjahr 2004 auf Konzernebene nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und in den Einzelabschlüssen nach nationalen Vorschriften (HGB). Das Reporting folgt den gesetzlichen und börsenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Jahresabschluss und auf Quartalsebene durch Zwischenberichte. Der Konzernabschluss wird vom Vorstand aufgestellt und vom Abschlussprüfer sowie vom Aufsichtsrat geprüft.

Im Konzernanhang werden Beziehungen zu Aktionären erläutert, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahe stehende Personen zu qualifizieren sind.

Die betrauten Abschlussprüfer haben ihre Unabhängigkeit schriftlich bestätigt. Mit dem Abschlussprüfer von Delticom ist vereinbart, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- und Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird. Die Beauftragung des Jahresabschlussprüfers übernimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates für den Aufsichtsrat, wobei der Jahresabschlussprüfer zuvor von der Hauptversammlung gewählt wird.

An der Beratung des Aufsichtsrates über den Jahres- und Konzernabschluss nimmt der Abschlussprüfer teil und erstattet dem Aufsichtsrat über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Delticom AG sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes der Delticom-Gruppe Bericht.

Hannover, den 10. März 2013
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat



Hauptversammlung Erklärung zur Unternehmensführung 12

Hauptversammlung Erklärung zur Unternehmensführung 11

Hauptversammlung Erklärung zur Unternehmensführung 10



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