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Entsprechungserklärung

Entsprechungserklärung der Delticom gemäß § 161 AktG

Entsprechungserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Delticom AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechungserklärung am 20.03.2012 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15.05.2012, veröffentlicht im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 15.06.2012, mit folgenden Abweichungen entsprochen und wird diesen ab heute auch in Zukunft mit denselben Abweichungen aufgrund der im Folgenden genannten Gründe entsprechen:

Der Empfehlung gemäß 2.3.2 des Kodex, allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege zu übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind, wurde und wird nicht entsprochen. Die Übermittlung auf elektronischem Wege ist gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 a) WpHG nur zulässig, wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat. Dies ist nicht der Fall. Ferner sehen wir die Bekanntmachung der Einladung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger, die Mitteilung der Einberufung gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 2 AktG und die Zurverfügungstellung der entsprechenden Unterlagen auf der Homepage als ausreichend an.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 3.8 des Kodex, für die Mitglieder des Aufsichtsrats einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung zu vereinbaren, wurde und wird nicht entsprochen. Wir sind der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.3 des Kodex, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten Ausschüsse im Aufsichtsrat zu bilden, wurde und wird nicht entsprochen. Nach unserer Auffassung ist es nicht sinnvoll, bei einem mit drei Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat Ausschüsse zu bilden.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Kodex, bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats konkrete Ziele zu benennen und eine angemessene Beteiligung von Frauen vorzusehen, wurde und wird nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat legt bei seiner Besetzung ausschließlich Wert auf die Kompetenz und Qualifikation der Kandidaten. Wir sind der Auffassung, dass dies im Interesse der Delticom AG ist. Vor diesem Hintergrund hat sich der Aufsichtsrat auch keine konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Kodex gegeben.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.4.6 des Kodex, eine erfolgsorientierte Komponente in den Aufsichtsratsbezügen vorzusehen, wurde und wird nicht entsprochen. Wir halten eine variable Vergütung vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats nicht für zielführend und angemessen. Zudem ist die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats satzungsgemäß auf 50.000 Euro beschränkt. Dies gewährt kein Handlungspotenzial für variable Komponenten. Daher halten wir an der klassischen Festvergütung fest.

Hannover, den 19. März 2013

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat



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Deutschland


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