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Entsprechungserklärung

Entsprechungserklärung der Delticom gemäß § 161 AktG

Die Delticom setzt den weitaus größten Teil der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex um. Die Abweichungen von den Empfehlungen und unsere Begründungen dazu sind explizit unter Nennung der entsprechenden Ziffern der Kodexempfehlungen in diesem Bericht aufgeführt. Die Entsprechungserklärung vom 18. März 2011 wird unter www.Delti.com/CG veröffentlicht und hat folgenden Wortlaut:

"1. Die Delticom AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechungserklärung am 19. März 2010 bis zum 2. Juli 2010 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009, veröffentlicht im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 5. August 2009, mit folgenden Abweichungen entsprochen: Der Empfehlung gemäß 2.3.2 des Kodex, allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege zu übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind, wurde nicht entsprochen. Die Übermittlung auf elektronischem Wege ist gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 a) WpHG nur zulässig, wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat. Dies ist nicht der Fall. Ferner sehen wir die Bekanntmachung der Einladung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger, die Mitteilung der Einberufung gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 2 AktG und die Zurverfügungstellung der entsprechenden Unterlagen auf der Homepage als ausreichend an.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 3.8 des Kodex, für die Mitglieder des Aufsichtsrates einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung zu vereinbaren, wurde nicht entsprochen. Wir sind der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht verbessert werden.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.3 des Kodex, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten Ausschüsse im Aufsichtsrat zu bilden, wurde nicht entsprochen. Nach unserer Auffassung ist es nicht sinnvoll, bei einem mit drei Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat Ausschüsse zu bilden.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.4.6 des Kodex, eine erfolgsorientierte Komponente in den Aufsichtsratsbezügen vorzusehen, wurde nicht entsprochen. Wir halten eine variable Vergütung vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates nicht für zielführend und angemessen. Zudem ist die Gesamtvergütung des Aufsichtsrates satzungsgemäß auf 50.000 Euro beschränkt. Dies gewährt kein Handlungspotenzial für variable Komponenten. Daher halten wir an der klassischen Festvergütung fest.

2. Die Delticom AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010, ab 2. Juli 2010 mit den bei Ziffer 1 genannten Abweichungen betreffend Ziffer 2.3.2, 3.8, 5.3 und 5.4.6 sowie den nachstehend genannten Abweichungen von den neuen Empfehlungen entsprochen:

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.1.2 des Kodex, bei der Zusammensetzung des Vorstands insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben, wurde nicht entsprochen. Es ist seit der Aufnahme dieser Empfehlung nicht zu einer Neubesetzung des Vorstandes gekommen, bei denen das Kriterium zu beachten war. Nach unserer Auffassung soll bei der Vorstandsbesetzung auch zukünftig ausschließlich auf Kompetenz und Qualifikation geachtet werden, zumal branchenbedingt die Anzahl infrage kommender Frauen gering ist und die Ermittlung geeigneter Kandidatinnen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Der Empfehlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Kodex wurde nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat legt bei seiner Besetzung ausschließlich Wert auf die Kompetenz und Qualifikation der Kandidaten. Wir sind der Auffassung, dass dies im Interesse der Delticom AG ist. Vor diesem Hintergrund hat sich der Aufsichtsrat auch keine konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Kodex gegeben.

3. Die Delticom AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010, ab heute, mit den unter Ziffer 1 und 2 genannten Abweichungen betreffend Ziffer 2.3.2, 3.8, 5.1.2, 5.3, 5.4.1 und 5.4.6 aufgrund der dort jeweils genannten Gründe, entsprechen."

Hannover, den 18. März 2011

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat



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Delticom AG
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Deutschland


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